Anlage zum Protokoll für die Sitzung am 22.06.2021
Satzung der Siedlergemeinschaft Grolland I e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Grolland I e.V.“ und hat seinen Sitz in
Bremen, Ortsteil Huchting.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Bremen eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2
Zwecke und deren Verwirklichung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege.
Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die
Förderung und Erhaltung des Familienheimes (Kleinsiedlung und Eigenheim) sowie der
landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf
gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller
Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines
familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Hebung des Gemeinschaftssinnes und Gedanken der Selbsthilfe, indem eine
gute Nachbarschaft gepflegt und aktive Nachbarschaftshilfe geleistet wird; - die Erziehung der Jugend im Sinne des Siedlergedankens zur Naturverbundenheit;
- das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime;
- eine auf des Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der
Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung eines wirksamen
Verbraucherschutzes; - die fachliche Beratung der Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer bei der Anlage
und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter
Beachtung des Natur- und Umweltschutzes; - die Mitwirkung beim Wettbewerb um die beste Kleinsiedlung;
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn in Haus und Garten;
- die Zusammenfassung aller Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer unter Ausschluss
jeglicher parteipolitscher und konfessioneller Zielsetzung bei partnerschaftlicher
Mitwirkung von Männern und Frauen.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche
volljährige Bürger werden.
Auch Förderer der Siedlergemeinschaft können auf Antrag die Mitgliedschaft erwerben.
Über die Aufnahme in die Gemeinschaft entscheidet der Vorstand, im Zweifelsfall die
Mitgliederversammlung.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung und einer
Aufnahmegebühr, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Die Erklärung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem
Vorstand mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein. - durch Ausschluss, wenn des Mitglied gegen die Satzung gröblich verstößt, mit
dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Rückstand ist, Vereinsbeschlüsse
nicht befolgt oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mittels Einschreiben. Gegen dessen
Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang desselben
Einspruch beim Vorstand erhoben werden.
Dem Mitglied ist die Möglichkeit zur Begründung seines Einspruchs auf der
Mitgliederversammlung gegeben.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. - Bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag, das Eintrittsgeld sowie sonstige
Leistungen ordnungsgemäß zu bezahlen.
Die Höhe des Jahresbetrages und sonstige Leistungen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand;
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Über alle Beratungen, Versammlungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer oder dessen
Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzender
- 1.Kassierer
- 1. Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Seine Tätigkeit ist
ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins
gereicht sein.
§ 8
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem Vorstand (§7)
- 2. Vorsitzende
- 2. Schriftführer
- 2. Kassierer
- bis zu drei Beisitzer
- den Obleuten
Ihm obliegt die Unterstützung und Beratung des Vorstandes bei der Behandlung
grundsätzlicher Fragen.
Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
§ 9
Mitliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Jahr
innerhalb des ersten Kalendervierteljahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand
einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter
Angabe der Zeit und des Ortes durch das Vereins-Mitteilungsblatt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet satt, wenn der Vorstand
oder der erweiterte Vorstand sie beschießt. Der Vorstand ist zur Einberufung
verpflichtet, wenn zehn Prozent der Mitglieder es schriftlich durch
Unterschriften beantragt. Diese muss innerhalb von vier Wochen stattfinden. Die
Versammlungen und Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. - Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
- a) Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte,
- b) Entgegennahme des Revisionsgerichtes,
- c) Entlastung des Vorstandes,
- d) Neuwahl bzw.- Bestätigung des Vorstandes, etwaiger Ausschüsse und
Wahl der Revisoren, - e) Festsetzung der Beiträge, der Umlagen und sonstiger Leistungen,
- f) Satzungsänderung.
- Der Mitgliedsausweis berechtigt zum Eintritt in die Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Anträge müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich vorliegen. - Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10
Kassen- und Rechnungswesen
- Die Führung der Kasse und Rechnungslegungen erfolgen durch den Kassierer
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Für Ausgaben muss ein
Beschluss des Vorstandes vorliegen, soweit diese einen festgelegten Betrag
überstiegen. Ein zu bestimmendes Mitglied des engeren Vorstandes muss die
Ausgabenbelege für die Richtigkeit abzeichnen.
Mit Hilfe eines Girokontos ist der Kassenverkehr abzuwickeln. - Wesentliche Änderungen der Finanzlage sind dem Vorstand in Form eines
Berichtes mitzuteilen. - Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und den Obleuten wird
eine Aufwandsentschädigung zugestanden. Die Mitgliederversammlung setzt
dessen Höhe fest. - Der Kassierer hat den Revisoren unaufgefordert alle Unterlagen vorzulegen und
Auskunft zu erteilen. - Die Revisoren haben den Prüfungsbericht der Jahreshauptversammlung
vorzulegen. - Es werden zwei Revisoren gewählt, deren einmalige Wiederwahl zulässig ist.
Zwischen der letzten und der erneuten Wiederwahl muss ein Zeitraum von drei
Jahren liegen.
§ 11
Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögegen der Stiftung SOS-Kinderdorf
Worpswede zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Bremen, den 22.06.2021
Petra Buggel Carsten Intemann
1. Vorsitzende 1. Schriftführer